| 1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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| b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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| c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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| d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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| e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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| 2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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| b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
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| c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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| d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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| b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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| c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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| d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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| b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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| c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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| d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5
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Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)
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a)
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Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden
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12
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| b)
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Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen
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| c)
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textile linienförmige Gebilde unterscheiden und deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen
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| d)
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textile Flächengebilde und Verbundstoffe unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Masseberechnungen durchführen
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| e)
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Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß Rezepturvorgaben entnehmen, messen, wiegen, dosieren und zusammenfügen
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| f)
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Betriebs- und Hilfsstoffe lagern, messen und befördern
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| g)
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Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen, des Arbeits- und Umweltschutzes ressourcensparend einsetzen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung kennzeichnen
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| h)
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Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Veredlungsprozesse und auf Fertigprodukte berücksichtigen
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10
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| i)
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Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
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| j)
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Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen, Rezeptur prüfen und optimieren
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| 6
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)
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a)
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Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
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8
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| b)
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betriebliche Vorschriften beachten
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| c)
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technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter und Richtlinien sowie veredlungstechnische Angaben und Vorschriften handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden
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| d)
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Skizzen und Zeichnungen erstellen
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| e)
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produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren
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| f)
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Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
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| g)
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Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
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| h)
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Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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| 7
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
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a)
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Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen
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4
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| b)
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Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
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| c)
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Arbeitsplätze nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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| d)
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Aufgaben im Team planen und durchführen
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2
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| e)
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Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
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| 8
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Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten (§ 4 Nr. 8)
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a)
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Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen
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12
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| b)
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Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführen
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| c)
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Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
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| d)
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optische Messungen durchführen und deren Ergebnisse bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Lichtarten
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14
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| e)
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Prüfverfahren für Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und bei Bedarf Maßnahmen einleiten
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| f)
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Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren
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| g)
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Daten unter Anwendung verschiedener Methoden auswerten
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| h)
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Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
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| 9
|
Einsatz von Wasser und Energie (§ 4 Nr. 9)
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a)
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Sekundäranlagen unterscheiden
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4
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| b)
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Wasserarten unterscheiden und prozessbezogen einsetzen, Wärmeträger und Energiearten anwenden
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| c)
|
Verfahren zur Wasseraufbereitung und -behandlung unterscheiden
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3
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| d)
|
betriebliche Energiekonzepte anwenden
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| 10
|
Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)
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a)
|
Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
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8
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| b)
|
Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden
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| c)
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Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienen
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| d)
|
Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern
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6
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| 11
|
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 11)
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a)
|
Maschinen und Anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden
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10
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| b)
|
Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden
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| c)
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Werkstoffe bereitstellen, verbinden und kennzeichnen, Kenndaten prüfen
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| d)
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Werkstoffe prüfen, insbesondere auf Fehler und Schäden durch Verschmutzung, Feuchtigkeits- und Lichteinwirkung
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| e)
|
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen
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| f)
|
Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
|
|
14
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| g)
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Zugabe von Veredlungsmitteln unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen überwachen, Dosier- und Zugabefehler feststellen, Maßnahmen ergreifen und einleiten
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| h)
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Warendurchlauf und Veredlungsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
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| i)
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Veredlungseffekte nach Qualitätsvorgaben prüfen und optimieren
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| j)
|
Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
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| k)
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Maschinen und Anlagen rüsten
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| l)
|
Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Veredlungsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren
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| 12
|
Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)
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a)
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Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern
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4
|
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| b)
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Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen
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| c)
|
Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
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| 13
|
Sicherstellen von Prozessabläufen (§ 4 Nr. 13)
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a)
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Textilveredlungsprozesse und technische Zusammenhänge unterscheiden
|
4
|
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| b)
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betriebsspezifische Prozesse überwachen, physikalische und chemische Zusammenhänge berücksichtigen
|
|
12
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| c)
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physikalische Größen feststellen und Kenndaten ermitteln, insbesondere Länge, Breite, Dichte, Temperatur, Zeit, Druck, Konzentration, Farbton und Viskosität
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| d)
|
Veredlungsmittel, insbesondere Flotten oder Pasten, ansetzen, prüfen und nachstellen
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| e)
|
anwendungstechnische Prüfungen durchführen
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| f)
|
Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwenden
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| 14
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Produktionsökologie (§ 4 Nr. 14)
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a)
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Vorschriften des betrieblichen Umweltschutzes einhalten
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4
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| b)
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Abfälle umweltgerecht sortieren, handhaben und lagern
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| c)
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Prozesse umweltgerecht durchführen, Ursachen von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffverlusten sowie Energie- und Wasserverlusten feststellen, Maßnahmen zur Verminderung und Beseitigung einleiten
|
|
3
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| d)
|
Ursachen von Lärm-, Luft- und Abwasserbelastungen feststellen und zu ihrer Vermeidung beitragen
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| 15
|
Instandhaltung (§ 4 Nr. 15)
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a)
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Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen
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5
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| b)
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Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
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| c)
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Wartungsarbeiten dokumentieren
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| d)
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Schäden, insbesondere durch Korrosion und Ablagerungen, feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
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|
8
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| e)
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Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifen
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| f)
|
Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen einsetzen
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| 16
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 16)
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a)
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Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
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3
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| b)
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Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
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| c)
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produktions- und veredlungstechnische Daten dokumentieren
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| d)
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Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
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6
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| e)
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Ursachen von veredlungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen
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| f)
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Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen sowie Qualitätseinhaltung sicherstellen
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| g)
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zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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| h)
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Informationen an die zuständigen Prozessbeteiligten weitergeben und Informationen von anderen Prozessbeteiligten aufnehmen und verarbeiten
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| i)
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Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten
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