Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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- a)
textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden
- b)
Faserstoffe identifizieren
- c)
Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwenden
- d)
Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführen
- e)
Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
- f)
Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
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8
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- g)
Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen
- h)
Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheiden
- i)
Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
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2
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Produktanalyse und Strukturidentifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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- a)
Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellen
- b)
Mustervorlagen analysieren
- c)
Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
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3
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Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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- a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
- b)
Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führen
- c)
Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
- d)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
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8
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4
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Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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- a)
Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilen
- b)
Abweichungen feststellen
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- c)
Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichen
- d)
Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren
- e)
Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren
- f)
weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler
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5
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Ausführen von Korrekturmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwenden
- b)
Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwenden
- c)
Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen
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- d)
Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassen
- e)
Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
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- a)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen
- b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- c)
Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
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- d)
Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren
- e)
Warentransport sicherstellen
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6
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
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- a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
- b)
technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
- c)
betriebliche Vorschriften beachten
- d)
Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
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- e)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen
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7
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
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