(Fundstelle: BGBl. I 2003, 977 - 983)
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-42. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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e)
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Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern
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f)
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persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
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g)
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Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
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h)
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Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
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i)
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Arbeitsstoffe kennzeichnen
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k)
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Regeln der Arbeitshygiene anwenden
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4
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Umweltschutz (§ 6 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5)
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a)
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textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden
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12*)
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b)
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Faserstoffarten bestimmen
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c)
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Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden
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e)
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Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
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e)
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Einfluss des Klimas auf die Verarbeitung und die technischen Kennwerte von Textilien beachten
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f)
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Feuchtegehalt feststellen und Handelsmasse ermitteln
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g)
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Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen
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h)
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Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen
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10*)
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i)
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Veredlungsprozesse hinsichtlich iher Art und Auswirkung unterscheiden
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k)
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Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
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6
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6)
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a)
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Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen
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4*)
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b)
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Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
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c)
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Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
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d)
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Prüfmethoden abstimmen, Terminvorgaben beachten
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4*)
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e)
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Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
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f)
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Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden
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g)
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Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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7
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Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7)
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a)
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Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken
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4
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b)
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Informationen auswählen, bewerten und einordnen
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c)
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Daten sichern und Vorschriften des Datenschutzes anwenden
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d)
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Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen
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2
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8
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8)
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a)
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Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
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4*)
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b)
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Funktionstüchtigkeit der Prüfgeräte sicherstellen
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c)
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Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Korrekturmaßnahmen einleiten
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d)
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Prüfverfahren und Prozessabläufe, fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren
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e)
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Ursachen von Fehlern systematisch ermitteln, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen
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4*)
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f)
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Qualitätsmanagement-Dokumentationen erstellen und anwenden
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g)
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Kundenanforderungen bei der Aufgabenerledigung einhalten, kundenorientiert handeln
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h)
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Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
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9
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Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 6 Nr. 9)
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a)
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technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, Prüfnormen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Richtlinien und Arbeitsanweisungen
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4
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b)
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Skizzen und Zeichnungen anfertigen, insbesondere Bindungen und Legungen zeichnen
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c)
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technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Prüfprotokolle und Zertifikate
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10
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d)
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fremdsprachige Dokumentationen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen
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e)
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Arbeitsabläufe beurteilen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und darstellen
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10
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Identifizieren von Faserstoffen (§ 6 Nr. 10)
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a)
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Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden
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8
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b)
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Faserstoffe mikroskopisch erkennen und bildlich darstellen, insbesondere Faserstrukturen
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c)
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Faserstoffe mittels chemischer und thermischer Verfahren identifizieren
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d)
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Faserstoffmischungsanteile qualitativ und quantitativ bestimmen und bewerten
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e)
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pH-Wert von Fasermaterial bestimmen
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f)
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Arten von Faserschädigungen erkennen und klassifizieren
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11
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Vorbereiten von Proben (§ 6 Nr. 11)
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a)
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Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden
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7
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b)
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Proben entnehmen, insbesondere nach genormten Stichprobenplänen
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c)
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Proben kennzeichnen und vorbehandeln
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d)
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physikalische und chemische Einwirkungen auf Proben berücksichtigen
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12
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Anwenden von Prüfverfahren (§ 6 Nr. 12)
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a)
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Prüfverfahren festlegen
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12
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b)
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Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten und auf Funktionstüchtigkeit prüfen
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c)
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Prüfparameter einstellen, Prüfungen nach Anweisung durchführen, Kenndaten ermitteln
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d)
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Einflussgrößen auf das Mess- und Prüfergebnis berücksichtigen, insbesondere Prüfumgebung und Klima
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e)
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bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
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f)
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Prüfungen unter Einhaltung der Prüfnormen durchführen, Kenndaten ermitteln
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14
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13
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Auswerten von Messergebnissen (§ 6 Nr. 13)
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a)
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arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten
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7
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b)
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Prüfberichte erstellen
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c)
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Mess- und Prüfreihen berechnen, statistische Verfahren anwenden
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12
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d)
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bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
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e)
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Prüfergebnisse auswerten und interpretieren
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14
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Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden (§ 6 Nr. 14)
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a)
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histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere Länge und Feinheit
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8
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b)
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mechanisch-technologische Eigenschaften an Faserstoffen und textilen Längengebilden ermitteln, insbesondere Gleichmäßigkeit, Festigkeit und Dehnung
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c)
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thermisches Verhalten ermitteln, insbesondere Brennverhalten, Schrumpf und Schmelzpunkt
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d)
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Anlagerungen und Faserbegleitstoffe feststellen
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e)
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Konstruktionsmerkmale an textilen Längengebilden bestimmen, insbesondere längenbezogene Masse und Drehung
|
f)
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mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Verbundstoffen ermitteln, insbesondere Festigkeit, Dehnung und Verschleiß
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|
8
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g)
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Ungleichmäßigkeit von textilen Längengebilden bestimmen, Fehlarten analysieren und klassifizieren
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15
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Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 15)
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a)
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Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen
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8
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b)
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Arbeitsstoffe nachweisen
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c)
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Flüssigkeiten prüfen, insbesondere Dichte und pH-Wert
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d)
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textilrelevante Basen, Säuren und Salze handhaben
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e)
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Gemenge und Gemische herstellen, trennen, aufbewahren und entsorgen
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f)
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Chemikalien nachweisen, insbesondere Oxidations- und Reduktionsmittel
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A: Schwerpunkt Textiltechnik
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Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-42. Monat
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1
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2
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3
|
4
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16
|
Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16)
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a)
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Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln
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14
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b)
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Funktionalität prüfen
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c)
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ökologische Anforderungen prüfen, insbesondere Humanverträglichkeit und Wiederverwertung
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d)
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Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen Einflüssen prüfen, insbesondere Formveränderung, Durchlässigkeit gegenüber verschiedener Medien, Reibung sowie Knitter- oder Biegefestigkeit
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26
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e)
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Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen Einflüssen prüfen, insbesondere Brennverhalten
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f)
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Widerstandsfähigkeit gegenüber chemischen Einflüssen prüfen, insbesondere Echtheitsprüfungen oder Beständigkeit gegenüber Lösemitteln, Säuren und Basen, Reduktions- und Oxidationsmitteln
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g)
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Widerstandsfähigkeit gegenüber witterungsbedingten Einflüssen prüfen, insbesondere Licht und Nässe
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h)
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Widerstandsfähigkeit gegenüber biologischen Einflüssen prüfen, insbesondere Wassereinwirkung und Mikroorganismen, oder Widerstandsfähigkeit gegenüber elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen, insbesondere elektrostatisches Verhalten und Leitfähigkeit
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B: Schwerpunkt Textilveredelung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-42. Monat
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1
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2
|
3
|
4
|
16
|
Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16)
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a)
|
Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser
|
|
4
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b)
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Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie
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c)
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Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen
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d)
|
produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Textilhilfsmittel auswählen, Rezepturen erstellen und prüfen
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20
|
e)
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Wirkungsweise von Textilhilfsmitteln prüfen, insbesondere Applikationseffekte
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f)
|
Textilhilfsmittel prüfen, insbesondere auf Wassergehalt und Ionogenität
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g)
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Gebrauchsflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen
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h)
|
optische Messungen durchführen
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i)
|
produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Farbmittel substratbezogen auswählen und ansetzen, Eichfärbungen erstellen und prüfen
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16
|
k)
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Wirksamkeit von Farbmitteln prüfen, insbesondere Echtheiten und Aufziehverhalten
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l)
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Farbflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen
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m)
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Rezepturen erstellen und prüfen
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n)
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Farbmessungen durchführen, insbesondere Farbmesszahlen ermitteln, Farbdifferenz feststellen, Remissionskurven beurteilen
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C: Schwerpunkt Textilchemie
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Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
1.-18. Monat
|
19.-42. Monat
|
1
|
2
|
3
|
4
|
16
|
Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16)
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a)
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Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser
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6
|
b)
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Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie
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c)
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physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen
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d)
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Analyseverfahren anwenden, insbesondere Chromatografie, Spektroskopie, Rheologie, thermische und elektrochemische Analysen
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12
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e)
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produktspezifische Eigenschaften ermitteln, Konzentrationen bestimmen
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22
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f)
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anwendungsrelevante Eigenschaften feststellen, insbesondere Dosierfähigkeit, Verdünnungs- und Mischungsverhalten
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g)
|
sicherheitsrelevante Eigenschaften ermitteln, insbesondere Zustandsänderungen und gefahrbedingte Komponenten
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h)
|
anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen, insbesondere Prozessstabilität und Typkonformität der Verfahrensergebnisse
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i)
|
Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen
|
k)
|
echtheits- und farbmetrische Prüfungen durchführen
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l)
|
Synthesen durchführen
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m)
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Applikationen und Beschichtungsstoffe nach Anforderungen prüfen
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n)
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umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden, insbesondere Emissionen und Immissionen messen
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