TherapAustÜbkG

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (TherapAustÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 03.10.1962
Stand:
Geändert durch Art. 121 V v. 31.10.2006 I 2407
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Art 1

Norm in neuem Fenster öffnen
Dem in Paris am 15. Dezember 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Norm in neuem Fenster öffnen
Therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs in Sendungen, die unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen, sind frei von Eingangsabgaben. Die Bundesministerien für Gesundheit und der Finanzen werden ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung auch therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs, die nicht unter Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens fallen, nach Maßgabe von Briefwechseln im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens, an denen die Bundesrepublik beteiligt ist, den Bestimmungen des Übereinkommens zu unterwerfen und von Eingangsabgaben freizustellen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.