Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
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1-18
|
19-24
|
25-36
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1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
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a)
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Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden erklären
|
d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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e)
|
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
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4
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Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
|
d)
|
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
|
Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
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a)
|
betriebliche Standards anwenden
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b)
|
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
|
c)
|
betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen
|
6
|
Berufsspezifische Regelungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
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a)
|
Bestimmungen des Tierschutzes anwenden
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2
|
|
|
b)
|
berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tiergesundheit, anwenden
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c)
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Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
|
d)
|
Regelungen zum Naturschutz anwenden
|
|
2
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|
e)
|
Regelungen zum Artenschutz anwenden
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7
|
Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
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a)
|
persönliche Schutzausrüstung auswählen und handhaben
|
6
|
|
|
b)
|
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
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c)
|
Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführen
|
d)
|
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, bereitstellen und lagern
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e)
|
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen einsetzen und funktionsfähig erhalten
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f)
|
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
|
g)
|
Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten
|
|
2
|
|
h)
|
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
|
8
|
Kommunikation und Information (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
|
a)
|
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen und Informationen aufgabenbezogen auswerten
|
5
|
|
|
b)
|
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
|
c)
|
Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen führen
|
d)
|
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
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9
|
Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
|
a)
|
zoologische Systematik erläutern
|
6
|
|
|
b)
|
Körperbau am Tier beschreiben
|
c)
|
Verhalten von Tieren beschreiben
|
d)
|
Lage und Funktion der Organe an verschiedenen Tierarten erläutern
|
e)
|
Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltierordnungen beschreiben
|
|
2
|
|
10
|
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
|
a)
|
Tiere beobachten
|
14
|
|
|
b)
|
Verhaltsänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen
|
c)
|
Tiere artgerecht füttern und tränken
|
d)
|
Körperpflege durchführen
|
e)
|
Tiere beschäftigen
|
f)
|
Tiere kennzeichnen
|
g)
|
biologische Daten erfassen
|
h)
|
Tiere zu Gruppen zusammenstellen
|
|
6
|
|
i)
|
Tiergesundheit begutachten
|
k)
|
trächtige und neugeborene Tiere versorgen
|
11
|
Transportieren von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
|
a)
|
Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren beschreiben
|
6
|
|
|
b)
|
Tiermasse und -größe schätzen und messen
|
c)
|
Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzen
|
d)
|
beim Transport Stressfaktoren verringern und Verletzungsgefahren vermeiden
|
e)
|
Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, transportieren und entladen
|
f)
|
Tiere in Empfang nehmen
|
g)
|
Tiere eingewöhnen
|
12
|
Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
|
a)
|
Größe von Tierunterkünften berechnen
|
14
|
|
|
b)
|
Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, Verhaltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten und in Stand halten
|
c)
|
Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren
|
d)
|
Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten
|
|
4
|
|
13
|
Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
|
a)
|
Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen
|
7
|
|
|
b)
|
Proben für Untersuchungen nehmen
|
c)
|
Vorsorgemaßnahmen durchführen
|
d)
|
Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anweisung durchführen
|
e)
|
Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen
|
|
6
|
|
f)
|
Quarantänemaßnahmen und Notfallquarantäne durchführen
|
14
|
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
|
a)
|
Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren
|
6
|
|
|
b)
|
bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen mitwirken
|
c)
|
Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbesondere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose überwachen
|
|
4
|
|
d)
|
Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen
|
15
|
Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
|
a)
|
Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen
|
12
|
|
|
b)
|
Futtermittel und Einstreu auswählen
|
c)
|
Futterrationen bemessen und zusammenstellen
|
d)
|
Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten
|
e)
|
Futter und Einstreu lagern
|
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
|
A. Fachrichtung Forschung und Klinik
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
|
1-18
|
19-24
|
25-36
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Diagnostik bei Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
|
a)
|
Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen
|
|
|
8
|
b)
|
für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten, ermitteln
|
c)
|
Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen und Ergebnisse bewerten
|
d)
|
Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutproben fachgerecht handhaben
|
e)
|
Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und Leukozyten unterscheiden
|
f)
|
bei Sektionen mitwirken
|
2
|
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
|
a)
|
Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen
|
|
|
14
|
b)
|
endogene und exogene Störfaktoren erläutern
|
c)
|
Tiere fachgerecht betäuben und töten
|
d)
|
Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und verwenden
|
e)
|
Behandlungen und Eingriffe durchführen
|
f)
|
mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infusion anlegen und überwachen
|
g)
|
Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen anwenden
|
3
|
Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
|
a)
|
berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgesetzes anwenden
|
|
|
12
|
b)
|
Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstierkundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrieresystemen, halten und züchten sowie Dokumentationen anfertigen
|
c)
|
Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter, insbesondere transgener Tiere erläutern
|
d)
|
Zuchtprogramme durchführen und dokumentieren
|
e)
|
Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbesondere Sterilisatoren, erhalten
|
f)
|
Methoden der Kryokonservierung sowie des Embryotransfers erläutern
|
g)
|
Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung durchführen
|
4
|
Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
|
a)
|
Qualitätskontrollen durchführen
|
|
|
6
|
b)
|
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare Regelungen anwenden
|
c)
|
bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken
|
5
|
Hygienemanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
|
a)
|
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienestatus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziertpathogenfreien Tieren, erläutern
|
|
|
6
|
b)
|
die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeitsbereich erläutern
|
c)
|
Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Desinfektionslösungen berechnen und herstellen
|
d)
|
Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendesinfektion durchführen
|
e)
|
Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere Autoklavieren und Trockensterilisation
|
6
|
Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
|
a)
|
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
|
|
|
6
|
b)
|
prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und bewerten
|
c)
|
prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzen
|
d)
|
Prozessabläufe kontrollieren und dokumentieren
|
e)
|
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
|
f)
|
elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen
|
B. Fachrichtung Zoo
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
|
1-18
|
19-24
|
25-36
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)
|
a)
|
im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen
|
|
|
20
|
b)
|
in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geografisch und ökologisch einordnen und pflegen
|
c)
|
in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten züchten
|
d)
|
Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachgerecht töten
|
2
|
Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
|
a)
|
in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht betreuen
|
|
|
12
|
b)
|
Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Behavioural Enrichment beschäftigen
|
3
|
Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3)
|
a)
|
Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht einrichten, ausgestalten und in Stand halten
|
|
|
16
|
b)
|
Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen
|
c)
|
technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen Maßnahmen ergreifen
|
d)
|
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und warten
|
e)
|
Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen ergreifen
|
4
|
Besucherbetreuung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4)
|
a)
|
über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern informieren
|
|
|
4
|
b)
|
über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise und Haltungsbedingungen
|
c)
|
Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und durchführen
|
C. Fachrichtung Tierheim und Tierpension
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten
|
1-18
|
19-24
|
25-36
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1)
|
a)
|
Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhalten einordnen
|
|
|
18
|
b)
|
einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel und Reptilien artgerecht unterbringen und pflegen
|
c)
|
betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen Tieren, anwenden
|
d)
|
Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellen
|
e)
|
Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden anwenden
|
2
|
Erziehen von Hunden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2)
|
a)
|
Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden fördern
|
|
|
10
|
b)
|
Gruppenhaltung von Hunden durchführen
|
c)
|
mit Problemhunden umgehen
|
d)
|
tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden anwenden
|
3
|
Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 3)
|
a)
|
über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Betriebes informieren
|
|
|
6
|
b)
|
über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebens weise und Haltungsbedingungen
|
c)
|
Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung planen und durchführen
|
d)
|
Kunden beraten und Besucher betreuen
|
e)
|
an der Planung und Konzeption von Marketingmaßnahmen mitwirken
|
4
|
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4)
|
a)
|
Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren
|
|
|
18
|
b)
|
Verträge vorbereiten
|
c)
|
kunden- und tierspezifische Daten registrieren, aufbereiten und verwalten
|
d)
|
Angebote einholen und vergleichen
|
e)
|
Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren, Mängel feststellen
|
f)
|
Betriebsmittel lagen und einsetzen
|
g)
|
Reklamationen bearbeiten
|
h)
|
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
|
i)
|
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
|
k)
|
Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten klären
|
l)
|
Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen bearbeiten
|
m)
|
bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirken
|
n)
|
Schriftverkehr durchführen
|