Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
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3
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- d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
branchenspezifische Software anwenden
- f)
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
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3
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6
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Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten
- b)
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen
- c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden
- d)
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen
- e)
Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
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5
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- f)
Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren
- g)
Modelle herstellen, Formen übertragen
- h)
Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden
- i)
technischen Umsetzbarkeit prüfen
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4
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7
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
- c)
Materialbedarf ermitteln
- d)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
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4
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- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- g)
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifen
- h)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
technische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfen
- j)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
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3
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8
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Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- c)
Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen
- d)
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
- e)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen
- f)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
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4
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- g)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen
- h)
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
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9
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Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
- b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
- d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
Klebstoffe unterscheiden und verwenden
- f)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- g)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
- h)
Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen
- i)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
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- j)
Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen
- k)
Hilfsstoffe auswählen und verwenden
- l)
mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeiten
- m)
Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
- n)
Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen
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10
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Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen
- b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
- e)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
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7
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- g)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen
- h)
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen
- i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
- j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
- k)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
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Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
- b)
Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten
- c)
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell
- d)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
- e)
Verbindungsbeschläge auswählen und montieren
- f)
Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
- g)
Fertigungsrisse anfertigen
- h)
Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten
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- i)
Teile zusammenbauen
- j)
Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen
- k)
Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern
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- l)
Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
- m)
Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen
- n)
Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen
- o)
Einpass- und Endarbeiten durchführen
- p)
Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen
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Behandeln und Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln
- c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen
- d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
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4
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- e)
Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwenden
- f)
Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben
- g)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen
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6
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13
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Durchführen von Holzschutzmaßnahmen (§ 4 Nr. 13)
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- a)
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen
- b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
- c)
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen
- d)
Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen
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3
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14
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Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
- b)
Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfen
- c)
Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen
- d)
Montagehilfen auswählen und nutzen
- e)
Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen
- f)
Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen
- g)
Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren
- h)
Fugen ausbilden
- i)
Bauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführen
- j)
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden
- k)
elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbinden
- l)
Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführen
- m)
Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen
- n)
Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
- o)
Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen
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Instandhalten von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden
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- b)
Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren
- c)
Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführen
- d)
erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sichern
- e)
Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen
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4
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Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Nr. 16)
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- a)
kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg
- b)
Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
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3
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- c)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren
- d)
Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten
- e)
Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmen
- f)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
- g)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern
- h)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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5
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17
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Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
- d)
Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen
- e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
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5
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- f)
Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentieren
- g)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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5
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