TKEMVFuAÜbertrV

Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz (TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung - TKEMVFuAÜbertrV)


Ausfertigungsdatum: 05.10.2017
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.6.2021 I 1858
    § 1  Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz
    § 2  Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
    § 3  Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz
    § 4  Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 13.10.2017 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.10.2017 I 3534 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 13.10.2017 in Kraft getreten.

§ 1  Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz

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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.

§ 2  Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen.

§ 3  Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz

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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.

§ 4  Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur

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(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen darf die Befugnis, Verordnungen auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen zu erlassen, nur ausüben, soweit die von den beabsichtigten Verordnungsregelungen erfassten Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung fallen.
(2) Erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verordnung, deren Anwendungsbereich Sachverhalte erfasst, die bereits vom Anwendungsbereich einer Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erfasst werden, die auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen erlassen worden ist, so gilt die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, soweit sich die Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen überschneiden.