TrainerV

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (TrainerV)


Ausfertigungsdatum: 27.12.1978
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ausbildungsstätte
    § 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
    § 3  Berlin-Klausel
    § 4  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1979 +++)

V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft

Eingangsformel

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Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  Ausbildungsstätte

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(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.

§ 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

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Die Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.

§ 3  Berlin-Klausel

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.