TreuhAbschlG

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt (TreuhAbschlG)


Ausfertigungsdatum: 09.08.1994
Stand:
    Art 1  Änderung des Treuhandgesetzes
    Art 2  Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt
    Art 3  Änderung sonstiger Gesetze
    Art 4  Übergangsvorschriften
    Art 5  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 17. 8.1994 +++)

Art 4  Übergangsvorschriften

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(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.

Art 5  Inkrafttreten

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Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.