UIGGebV

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)


Ausfertigungsdatum: 07.12.1994
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247;
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 7.8.2013 I 3154
    § 1  Gebühren und Auslagen
    § 2  Befreiung und Ermäßigung
    § 3  Rücknahme von Anträgen
    § 4  (Inkrafttreten)
    Anlage  (zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 14.12.1994 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 40 Nr. 1 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 15.8.2013

§ 1  Gebühren und Auslagen

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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

§ 2  Befreiung und Ermäßigung

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Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§ 3  Rücknahme von Anträgen

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Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Anlage  (zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709)
 
A. Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro
1. Auskünfte  
1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
1.2 - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten bis 250
1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben.  
2. Herausgabe  
2.1 - Herausgabe von Duplikaten bis 125
2.2 - Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500
  Auslagen werden zusätzlich erhoben.  
3. Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei
4. Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei
5. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei
 
B. Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro
1. Herstellung von Duplikaten  
1.1 - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,10
1.2 - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,15
1.3 - Reproduktion von verfilmten Akten
je Seite
0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen
Datenträgern oder Filmkopien
in voller
Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung und
besondere Beförderung
in voller
Höhe