UNHCRBüroAbkV

Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (UNHCRBüroAbkV)


Ausfertigungsdatum: 22.02.2007
Stand:
Die Verordnung tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 12.6.2007 +++)

V gem. Bek. v. 25.6.2007 II 1057 am 12.6.2007 in Kraft getreten

Eingangsformel

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Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:

Art 1

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Das am 1. Juli 2005 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

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Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für UNHCR-Bedienstete und die Familienangehörigen im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens vom 10. November 1995.

Art 3

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(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt .
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.