Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV)
Inhaltsübersicht
- ►Eingangsformel
►§ 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
►§ 2
►§ 3 Berlin-Klausel
►§ 4 Inkrafttreten
►Anlage 1 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall
►Anlage 2 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall
►Anlage 3 bis 9 (weggefallen)
Fussnoten:
Überschrift: IdF d. Art. 21 Nr. 1 G v. 7.8.1996 I 1254 mWv 1.1.1997
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1965 +++)
Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. I Abschn. III Nr. 6 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1066 ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Die Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. h DBuchst. ee G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1965 +++)
Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. I Abschn. III Nr. 6 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1066 ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Die Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. h DBuchst. ee G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010
Eingangsformel |
Auf Grund des § 604 Satz 3 und des § 616 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | § |
(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente.
(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente.
§ 3 Berlin-Klausel | § |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten | § |
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1965, 896;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fundstelle: BGBl. I 1965, 896;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
| Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung | Kapitalwert |
|---|---|
| unter 25 | 20,5 |
| 25 bis unter 30 | 19,7 |
| 30 bis unter 35 | 18,8 |
| 35 bis unter 40 | 17,7 |
| 40 bis unter 45 | 16,5 |
| 45 bis unter 50 | 15,1 |
| 50 bis unter 55 | 13,5 |
| 55 bis unter 60 | 11,8 |
| 60 bis unter 65 | 10,0 |
| 65 bis unter 70 | 8,2 |
| 70 bis unter 75 | 6,5 |
| 75 bis unter 80 | 5,0 |
| 80 bis unter 85 | 3,8 |
| 85 bis unter 90 | 2,9 |
| 90 bis unter 95 | 2,2 |
| 95 und mehr | 1,6 |