1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 5)
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a)
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qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktionsprozess zuordnen
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6
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b)
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Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhalten
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c)
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Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
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d)
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Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
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e)
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Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
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6
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f)
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Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen
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6
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Arbeitsvorbereitung (§ 3 Nr. 6)
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a)
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Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen
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5
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b)
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erforderliche Werkzeuge auswählen
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c)
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Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
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d)
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Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
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e)
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Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abweichungen Prioritäten setzen
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7
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betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 7)
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a)
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Informationen beschaffen und bewerten; deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
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5
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b)
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Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen
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c)
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Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
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d)
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technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
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e)
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Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
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f)
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Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
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g)
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Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
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8
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Teamarbeit (§ 3 Nr. 8)
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a)
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Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
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2
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b)
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Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und durchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und dokumentieren
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4
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c)
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Problemlösungsmethoden anwenden
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d)
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technische Informationen visualisieren und Präsentationstechniken anwenden
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9
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Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung (§ 3 Nr. 9)
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a)
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Gemengeaufbereitung überwachen
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8
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b)
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Schmelzprozess überwachen
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c)
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Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und sicherstellen
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8
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d)
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Weiterbearbeitungsverfahren anwenden
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e)
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Veredlungsverfahren anwenden
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10
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Transport und Lagerung (§ 3 Nr. 10)
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a)
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Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Produkte sicherstellen
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2
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b)
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Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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c)
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Glasprodukte zusammenstellen und verpacken
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11
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Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11)
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a)
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Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren
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12
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b)
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Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen
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c)
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Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen
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d)
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lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben und Stiften herstellen und sichern
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e)
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unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten und Kleben herstellen
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12
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Elektrotechnik (§ 3 Nr. 12)
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a)
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Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
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6
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b)
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Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und anwenden
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c)
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analoge und digitale Signale messen, prüfen und dokumentieren
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d)
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physikalische und chemische Wirkungen des elektrischen Stromes beurteilen
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13
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Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung (§ 3 Nr. 13)
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a)
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Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten
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6
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b)
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Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
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6
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14
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Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 14)
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a)
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Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte warten
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4
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b)
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Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammeln
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c)
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Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
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4
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d)
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Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebsund Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten
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e)
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Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten
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15
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Mess- und Steuerungstechnik (§ 3 Nr. 15)
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a)
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elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
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6
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b)
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Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
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6
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c)
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Bauteile anhand von Typenschildern zuordnen
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d)
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programmierbare Steuerungen anwenden
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16
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Regelungstechnik (§ 3 Nr. 16)
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a)
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Messwerte erfassen und protokollieren
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4
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b)
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Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und Parameter in Abstimmung verändern
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c)
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Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
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6
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d)
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Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter in Abstimmung verändern
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17
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Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 17)
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a)
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Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle einrichten und einstellen
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8
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b)
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die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen
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8
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c)
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das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion nach Vorgabe prüfen und einstellen
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18
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Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 18)
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a)
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Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen
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8
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b)
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Daten und Programme eingeben und den Programmablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen
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c)
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mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
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d)
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Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen
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19
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Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 19)
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a)
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Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrenstechnik einhalten
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14
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b)
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Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produktionsablaufes überwachen und nach Vorgaben einhalten
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c)
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Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben
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Vertiefungsphase (§ 3 Nr. 20)
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Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 9, 11, 12 oder 19 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
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6
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6
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