Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2024 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2024
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
-
von Entgeltpunkten in Beiträge
|
8 436,5880,
|
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
|
8 320,1065,
|
- b)
-
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
|
0,0001185313,
|
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
|
0,0001201908,
|
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
-
von Entgeltpunkten in Beiträge
|
11 203,4260,
|
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
|
11 048,7436,
|
- b)
-
von Beiträgen in Entgeltpunkte
|
0,0000892584,
|
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
|
0,0000905080.
|
Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) findet nur bis zum 30. Juni 2024 statt.