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Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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1.1
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Bereitstellen und Transportieren
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- a)
Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
- b)
Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählen
- c)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellen
- d)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und transportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützen
- e)
Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen
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1.2
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Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren
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- a)
Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne sowie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen
- b)
Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Lastaufnahme und Standsicherheit
- c)
Verankerungen und Befestigungen vorbereiten
- d)
Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen
- e)
Längen messen und anzeichnen
- f)
Bauteile anpassen und verbinden
- g)
Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge
- h)
Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik aufstellen, montieren, befestigen und sichern
- i)
Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten
- j)
ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtungen montieren, befestigen, sichern und testen, insbesondere Stative und Hebezeuge
- k)
Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schützen
- l)
Anlagen und Aufbauten demontieren
- m)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Arbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren
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1.3
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Lagern, Prüfen und Instandhalten
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- a)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfen
- b)
Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellen
- c)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel warten
- d)
Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen
- e)
Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
- f)
Prüfprotokolle erstellen
- g)
Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten
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2
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Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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2.1
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Planen der Energieversorgung
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- a)
Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für Veranstaltungen und Produktionen ermitteln
- b)
Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählen
- c)
Spannungsfall ermitteln und beurteilen
- d)
elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen
- e)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffen
- f)
Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen
- g)
Anschlussbestimmungen einhalten
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2.2
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Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen
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- a)
Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilen
- b)
Geräte und Anlagenteile anschließen
- c)
elektrische Installationen für Dekorations- und Ausstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfertigen Betriebsmitteln errichten
- d)
Potentialausgleich ausführen
- e)
Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren
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11
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2.3
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Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen
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- a)
Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektrischer Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilen
- c)
geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen
- d)
Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführen
- e)
Spannung messen und Drehfeld prüfen
- f)
Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potentialausgleichs prüfen
- g)
Isolationswiderstand messen und beurteilen
- h)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen prüfen
- i)
Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
- j)
Prüfungen und Messungen dokumentieren
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8
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2.4
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Betreiben elektrischer Anlagen
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- a)
elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmen
- b)
festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen
- c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen einleiten
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4
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3
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Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunikations- und Rufanlagen errichten und testen
- b)
Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte auswählen, verbinden und konfigurieren
- c)
Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messen
- d)
Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachten
- e)
Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testen
- f)
Medien- und Präsentationstechnik auswählen, verbinden und konfigurieren, insbesondere Projektionsgeräte, Signalwandler und Medienserver
- g)
Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
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16
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4
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Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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4.1
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Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte
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- a)
Anforderungen für die technische und szenische Umsetzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgaben
- b)
technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforderungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteiligten entwickeln
- c)
Realisierungskonzepte aus technischer und gestalterischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern abstimmen
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7
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- d)
veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, insbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten
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4.2
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Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortes
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- a)
Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für die technische Durchführung überprüfen
- b)
technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellen
- c)
technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
- d)
Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungsbehörden beachten
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9
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4.3
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Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe
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- a)
Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen
- b)
technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmen
- c)
Havariekonzepte planen und abstimmen
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6
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4.4
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Planen von Anlagen und Aufbauten
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- a)
Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu beschallender Flächen und Räume planen, insbesondere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese einschließlich Verstärker dimensionieren
- b)
tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen
- c)
Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räumlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuchtungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zubehör und Dimmer festlegen
- d)
medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler sowie der Bild- und Datenformate planen
- e)
Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse positionieren und dimensionieren
- f)
Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beachtung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planen
- g)
Traversensysteme unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Abhängepunkte planen
- h)
maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planen
- i)
technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen
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5
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Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten
- b)
Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführen
- c)
Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmischpulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführen
- d)
Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichten
- e)
dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen einsetzen
- f)
Szenen und Umbauten proben
- g)
Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisen
- h)
technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen
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6
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Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzen
- b)
Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen
- c)
Veranstaltungen und Vorführungen durchführen
- d)
technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzen
- e)
Veranstaltungsablauf dokumentieren
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14
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7
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Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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7.1
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Planen der Projekte
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- a)
Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten
- b)
Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstimmen, Planungsvarianten berücksichtigen
- c)
bei der Planung von Aufgabenverteilung und Personaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmungen beachten
- d)
Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen
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7.2
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Koordinieren der Projektabläufe
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- a)
Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen
- b)
Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisieren
- c)
Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachen
- d)
Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichtigen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
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7.3
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Umsetzen der Projektabläufe
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- a)
Projektablaufpläne umsetzen
- b)
Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korrigieren
- c)
bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte informieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstimmen
- d)
Benutzer einweisen
- e)
Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisen
- f)
Ein- und Unterweisungen dokumentieren
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7.4
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Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung
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- a)
Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentieren
- b)
Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewerten
- c)
Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommunizieren
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