VFlughSiKArbbV 4

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (Vierte Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung - VFlughSiKArbbV 4)


Ausfertigungsdatum: 17.12.2025
Stand:
V aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
    Eingangsformel
    § 1  Zwingende Arbeitsbedingungen
    § 2  Anwendungsausnahmen
    § 3  Außerkrafttreten
    § 4  Inkrafttreten
    Anlage  (zu § 1)Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Eingangsformel

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1  Zwingende Arbeitsbedingungen

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Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V. einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des Tarifvertrags fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- oder Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

§ 2  Anwendungsausnahmen

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Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025
1.
der Entgeltgruppe I,
2.
der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,
3.
der Entgeltgruppe V.

§ 3  Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 4  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage  (zu § 1)Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 334, S. 3 - 5)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn VFlughSiK 4)