(Fundstelle: BGBl. I 2004, 912 - 921)
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Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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e)
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Grundlagen der Existenzgründung und der Betriebsführung unterscheiden
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
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a)
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Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien planen und festlegen
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4
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b)
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Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
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c)
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Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren
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d)
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Zeitbedarf ermitteln
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e)
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Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
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f)
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Arbeitsergebnisse durch Soll-/ Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
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6
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Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
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a)
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Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
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4
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b)
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Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren
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c)
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Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
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7
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Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
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a)
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Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen
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5
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b)
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elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
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c)
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Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
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d)
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Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
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e)
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Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
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f)
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physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfungsergebnisse dokumentieren
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8
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
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a)
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Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen
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8
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b)
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betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen
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c)
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Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
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d)
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Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
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e)
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Datenträger handhaben und Datenschutz beachten, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
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f)
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Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren
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g)
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Zeichnungen lesen und anwenden
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h)
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Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden
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i)
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Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
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k)
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Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten
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l)
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Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
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9
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Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
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a)
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Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgabe berücksichtigen
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3
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b)
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Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten
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c)
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Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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10
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Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
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a)
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Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
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3
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b)
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Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
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c)
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Bedienelemente von Fahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Räder, Reifen und Fahrwerk anwenden
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d)
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Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten der Fahrzeug- und Vulkanisationstechnik
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11
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Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11)
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a)
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Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden
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9
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b)
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Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
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c)
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Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren
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d)
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mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren
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e)
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hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüferergebnisse dokumentieren
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f)
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Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
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g)
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Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
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h)
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Reifen und Räder im Hinblick auf Bauarten, Normen und Bezeichnungen sowie nach äußerem Erscheinungsbild prüfen
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12
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Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12)
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a)
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Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen
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16
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b)
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demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
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c)
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Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern
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d)
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Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen
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e)
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Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
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f)
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Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
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g)
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Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
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h)
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Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen
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i)
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Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen einstellen
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k)
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Werkstücke und Bauteile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften bohren und senken, Innen- und Außengewinde herstellen
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l)
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Oberflächen von Gummiteilen durch Rauen und Schleifen vorbereiten, Unterschiede der Vulkanisations- und Erneuerungsverfahren beachten
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Abschnitt II: Berufliche Fachbildung (2. Ausbildungsjahr)
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
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a)
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Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten, planen, kontrollieren und beurteilen
|
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3
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b)
|
Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen feststellen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
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c)
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Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
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d)
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Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
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|
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3
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|
e)
|
Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen und protokollieren
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f)
|
Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren
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2
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Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
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a)
|
Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten
|
|
2
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|
|
b)
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Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten
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c)
|
Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserungen beachten
|
|
|
2
|
|
d)
|
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
e)
|
Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zusammenstellen
|
3
|
Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13)
|
a)
|
Schäden und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben systematisch eingrenzen, feststellen und protokollieren, Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen
|
|
3
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|
|
b)
|
Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfen
|
c)
|
Leitungen und Leitungsanschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen
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|
|
3
|
|
d)
|
physikalische Größen, insbesondere Winkel, Drücke und Temperaturen, prüfen und beurteilen
|
e)
|
Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwenden, Messwerte beurteilen
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4
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
|
a)
|
technische Informationen vermitteln, präsentieren und dokumentieren
|
|
3
|
|
|
b)
|
Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs- und Haftungsrechts, auftragsbezogen beachten
|
c)
|
Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, nutzen
|
|
|
3
|
|
d)
|
Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke erklären
|
5
|
Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
|
a)
|
Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten
|
|
3
|
|
|
b)
|
Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen
|
c)
|
Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen
|
|
|
7
|
|
d)
|
Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung einweisen
|
e)
|
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
|
f)
|
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
|
g)
|
Reklamationen entgegennehmen und unter kundenspezifischen und betrieblichen Gesichtspunkten bearbeiten
|
6
|
Fügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 14)
|
a)
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Fügetechnik auswählen; Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen
|
|
2
|
|
|
b)
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Reihenfolge, Form- und Kraftschluss sowie Sicherung beachten
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7
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Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 15)
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a)
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Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Berücksichtigung von Werk- und Hilfsstoffen bestimmen und einstellen
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3
|
|
|
b)
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Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Werkstücke, der Verfahren sowie der Werk- und Hilfsstoffe auswählen und einrichten
|
c)
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Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften manuell und mit Maschinen bearbeiten
|
d)
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Flächen und Formen an Werkstücken und Bauteilen der Reifenmechanik und Vulkanisationstechnik aus Eisen, Nichteisenmetallen, Kunststoffen und Gummi bearbeiten
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|
|
4
|
|
e)
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Gummibauteile für verschiedene Anwendungsgebiete vulkanisieren
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f)
|
Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern
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8
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Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 16)
|
a)
|
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, der Reifenservice- und Vulkanisationseinrichtungen auswählen und einrichten
|
|
2
|
|
|
b)
|
Funktionskontrollen durchführen und Störungen beseitigen
|
c)
|
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten
|
|
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4
|
|
d)
|
Werkzeuge instand halten
|
e)
|
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
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9
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Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen (§ 5 Abs. 1 Nr. 17)
|
a)
|
Reparaturfähigkeit von Rädern, Reifen und Schläuchen unter Berücksichtigung der Normen und des äußeren Erscheinungsbildes prüfen und beurteilen
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5
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b)
|
Reparaturmethode unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften auswählen, Reparaturarbeiten durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
|
c)
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montierte Räder und Reifen auswuchten und anbauen
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Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen (3. Ausbildungsjahr)
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A. Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik
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Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
|
1
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2
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3
|
1
|
2
|
3
|
4
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1
|
Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
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a)
|
Schäden und Störungen am Fahrwerk durch Radaufhängung, Rad- und Gummilager, Federung und Dämpfung, Radposition und Radstellung feststellen und beurteilen sowie Lenkung und Bremsen prüfen und beurteilen
|
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|
16
|
b)
|
Instandhalten von Fahrwerken unter Berücksichtigung von Herstellerangaben durchführen und die Ergebnisse dokumentieren
|
c)
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Bauteile und Baugruppen, insbesondere Klimaanlagen und Abgasanlagen, unter Berücksichtigung von Montageanleitungen und gesetzlichen Auflagen prüfen, demontieren, austauschen und montieren
|
d)
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Betriebseinrichtungen pflegen und warten
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2
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Instandhalten von Reifen und Rädern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
|
a)
|
Reifen und Räder unter Berücksichtigung von Einsatzzweck, Fahrzeugart und äußerem Erscheinungsbild auf Fehler und Schäden prüfen und bewerten
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16
|
b)
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Reifen auswählen
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c)
|
Reifenluftdruckkontrollsysteme einbauen, prüfen und einstellen, Arbeiten dokumentieren
|
d)
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Laufflächen von Reifen nach Angaben des Materialherstellers instand setzen
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e)
|
Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren
|
f)
|
Reifen und Räder von Zweirädern ein- und ausbauen
|
3
|
Verändern der Fahrdynamik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
|
a)
|
Fahrzeuge auf Sonderräder und -reifen umrüsten
|
|
|
8
|
b)
|
Fahrwerke durch Änderung von Komponenten nach Kundenwünschen optimieren
|
c)
|
Fahrzeugoptik durch Anbauteile ändern
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4
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Verkaufen von Produkten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
|
a)
|
Kundenbedarf ermitteln
|
|
|
12
|
b)
|
Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit ihrer Wünsche unter Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Vorschriften informieren und beraten
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c)
|
Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten
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d)
|
Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereitstellung durchführen
|
B. Fachrichtung Vulkanisationstechnik
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
|
1
|
2
|
3
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Instandsetzen von Reifen und Schläuchen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
|
a)
|
Reifen unter Berücksichtigung von Dimensionierung, Aufbau, Einsatz, Fahrzeugart und Belastung prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
|
|
|
|
16
|
b)
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Reifenluftdruckkontrollsysteme prüfen und anpassen
|
c)
|
Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren
|
d)
|
Schäden an Reifen auf Reparaturfähigkeit prüfen, Reparaturverfahren auswählen, Reparaturwerkstoffe unter Berücksichtigung von Gummimischungen auswählen und einsetzen
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e)
|
Instandsetzungen durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
|
f)
|
Klassifizierungen durchführen und dokumentieren
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g)
|
Ventile an Schläuchen ersetzen
|
2
|
Erneuern von Reifen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
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a)
|
Reifen auf Erneuerungsfähigkeit prüfen und beurteilen, Erneuerungsverfahren auswählen, Reifen klassifizieren und Ergebnisse dokumentieren
|
|
|
|
20
|
b)
|
Werkstoffe unter Berücksichtigung von formlosen und formgebenden Verfahren auswählen, Erneuerungsverfahren anwenden, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
|
c)
|
Betriebseinrichtungen, insbesondere Autoklaven, Heizpressen und Heizformen sowie Rau- und Belegmaschinen, warten
|
d)
|
Betriebs- und Wertstoffe trennen und der Wiederverwertung zuführen
|
3
|
Warten und Instandsetzen von Fördergurten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
|
a)
|
Fördergurte und Förderbandanlagen unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Einsatz prüfen
|
|
|
|
8
|
b)
|
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit verschiedenen Verfahren durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
|
c)
|
Endlosverbindungen mit verschiedenen Verfahren herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
|
4
|
Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)
|
a)
|
Beschaffenheit von Oberflächen prüfen und beurteilen
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|
|
|
8
|
b)
|
Oberflächen für Gummiauskleidungen und -beläge unter Berücksichtigung des Werkstoffes oder des Verbundstoffes vorbereiten
|
c)
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Gummiauskleidungen und -beläge herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
|
d)
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Oberflächen von Gummiauskleidungen und -belägen prüfen, Reparaturverfahren auswählen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen und dokumentieren
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