Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitlicher Richtwert in Wochen im
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1. - 18. Monat
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19. - 36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
- b)
Anwendersoftware nutzen
- c)
Daten sichern und pflegen
- d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
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2*)
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- e)
Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwenden
- f)
Sachverhalte darstellen
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3*)
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6
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Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6)
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- a)
berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwenden
- b)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfen
- c)
Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen
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4*)
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- d)
Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellen
- f)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- g)
Gespräche situationsgerecht führen
- h)
Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
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5*)
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7
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Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Sicherheitsausrüstungen einsetzen
- b)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen
- e)
Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichten
- f)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- g)
verkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen
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6
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- h)
Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse anwenden
- i)
Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichern
- k)
Wasserbaustellen räumen und übergeben
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4
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8
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen (§ 4 Nr. 8)
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- a)
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
- b)
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)
Standlinien einrichten, fluchten und winkeln
- d)
Profillehren für Böschungen ansetzen
- e)
Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragen
- f)
Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen
- g)
Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen
- h)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
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6*)
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- i)
Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden
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2*)
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9
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Herstellen von Bauwerksteilen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählen
- b)
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagern
- c)
Holzverbindungen herstellen
- d)
Schalungen für Bauteile herstellen
- e)
Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauen
- f)
Beton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandeln
- g)
Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten
- h)
Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln
- i)
Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen
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12
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- k)
Böden prüfen und verwenden
- l)
Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden
- m)
waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
- n)
Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanieren
- o)
Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden
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4
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10
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Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten
- b)
handgeführte Maschinen bedienen
- c)
Geräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen
- d)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
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3
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- e)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- f)
Geräte und Maschinen warten
- g)
Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
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2
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11
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Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen
- b)
Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellen
- c)
Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführen
- d)
Maßnahmen der Flussregelung durchführen
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7
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- e)
Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten
- f)
Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreiben
- g)
Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifen
- h)
Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen
- i)
Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren
- k)
Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachen
- l)
Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden
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12
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12
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Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten
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6
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- b)
Ufertreppen herstellen und instand halten
- c)
Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand halten
- d)
Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen
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3
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13
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Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachten
- b)
ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigen
- c)
Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassen
- d)
Vegetation nach Arten und Funktionen unterscheiden
- e)
Lebendbauweisen auswählen und einbauen
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6
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- f)
Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen
- g)
Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen
- h)
durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und melden
- i)
Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen
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5
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14
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Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen
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2
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- b)
Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand halten
- c)
Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
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6
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15
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Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwenden
- b)
Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollieren
- c)
Bautagebücher führen
- d)
Tagesberichte kontrollieren
- e)
Baufortschritt prüfen und dokumentieren
- f)
Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen
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10
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16
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Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser (§ 4 Nr. 16)
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Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:
- a)
Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden
- b)
Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen
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4
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- c)
Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentieren
- d)
Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmen
- e)
Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen
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5
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Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:
- f)
Schifffahrtszeichen zuordnen
- g)
Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen
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6
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- h)
schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einziehen
- i)
feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
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3
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17
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Durchführen von gewässerkundlichen Messungen (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollieren
- b)
Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten
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3
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- c)
Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen
- d)
hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern
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2
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18
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Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr (§ 4 Nr. 18)
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- a)
Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten
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2
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- b)
bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirken
- c)
Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen
- d)
bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken
- e)
Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellen
- f)
Hochwasserschäden feststellen und melden
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4
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19
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Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten (§ 4 Nr. 19)
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- a)
schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheiden
- b)
schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden
- c)
Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwenden
- d)
Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führen
- e)
Taue und Drahtseile verwenden
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5
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- f)
Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln
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2
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20
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Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken (§ 4 Nr. 20)
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- a)
Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden
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2
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- b)
Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und warten
- c)
bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken
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3
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21
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 21)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
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2*)
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- b)
Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwenden
- c)
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen
- d)
Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentieren
- e)
zur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
- f)
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
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3*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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