WaStrSchlBetrZV 2009

Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WaStrSchlBetrZV 2009)


Ausfertigungsdatum: 05.12.2008
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten
    § 2  Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten
    § 3  Abweichungen von Schleusenbetriebszeiten
    § 4  Außerkrafttreten
    § 5  Inkrafttreten
    Anhang  Anhang zur Schleusenbetriebzeitenverordnung mit den ab 1. Januar 2009 geltenden Schleusenbetriebszeiten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West:

§ 1  Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten

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Die Betriebszeiten der Schleusen an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West werden gemäß dem Anhang festgesetzt.

§ 2  Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten

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1. Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden. Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a)
den Namen des Antragstellers und des Schiffsführers,
b)
den Namen oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden Ihre Art und Zusammenstellung,
c)
die Angaben der Schleusen, die durchfahren werden sollen,
d)
den Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen.
2. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 3  Abweichungen von Schleusenbetriebszeiten

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Von den im Anhang festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen vorübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.

§ 5  Inkrafttreten

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Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.