1
|
Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
|
- a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
|
3
|
|
2
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
|
- a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
3
|
|
3
|
Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
|
- a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
|
6
|
|
4
|
Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
|
- a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
|
8
|
|
5
|
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
|
- a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
Maßkontrollen durchführen
|
12
|
|
6
|
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
|
- a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
|
2
|
|
7
|
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
|
- a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
|
6
|
|
8
|
Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
|
- a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
|
8
|
|
|
|
- e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
Armaturen montieren und demontieren
- i)
Energie nachhaltig einsetzen
|
|
|
9
|
nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
|
- a)
Möglichkeiten der Gewässernutzung unter Berücksichtigung von Verfahren zur Wassergewinnung unterscheiden
- b)
Anlagen der Wassergewinnung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher und technischer Regeln der Hygiene, bedienen und instand halten
- c)
Monitoring der Wasserressourcen, insbesondere durch digitale Verfahren, durchführen
- d)
Gefährdungen und Belastungssituationen der Wasserressourcen erkennen und bestimmen
- e)
Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Arten von Wasservorkommen durchführen
- f)
rechtliche Regelungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden
- g)
Dokumentationen erstellen
|
|
14
|
10
|
Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
|
- a)
Untersuchungen von Roh- und Trinkwasser unterscheiden und auftragsbezogen auswählen
- b)
Untersuchungen im Gewinnungsgebiet nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen
- c)
Untersuchungen von Trinkwasser nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen
- d)
Probenahmegeräte, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten
- e)
Wasserproben nehmen und Vor-Ort-Untersuchungen durchführen sowie dokumentieren
- f)
physikalisch-chemische Analysen durchführen, Ergebnisse bewerten
- g)
Verfahren der nachhaltigen Wasseraufbereitung unterscheiden und gemäß der Wasserbeschaffenheit anwenden
- h)
Anlagen der Wasseraufbereitung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten
- i)
Datenanalysen für die Optimierung von Aufbereitungsprozessen nutzen
- j)
Dokumentationen erstellen
|
|
24
|
11
|
Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
|
- a)
Anlagen zur Wasserförderung nach Bauart und Funktion unterscheiden
- b)
Wasserspeicher nach Bauart und Funktion unterscheiden
- c)
Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden
- d)
Anlagen und Anlagenteile zur Wasserförderung, -speicherung und -verteilung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, einbauen, bedienen und instand halten
- e)
Baustellen sichern
- f)
Tiefbauarbeiten überwachen
- g)
Sanierungsbedarf in Rohrnetzen erkennen und Sanierungsmöglichkeiten darstellen
- h)
Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Förderungs-, Speicherungs- und Verteilungsprozessen sowie für die vorbeugende Instandhaltung nutzen
- i)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
- j)
Dokumentationen erstellen
|
|
20
|
12
|
Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
|
- a)
Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben
- b)
Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen
- c)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten
- d)
Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen
- e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
|
|
18
|
13
|
Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
|
- a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben
- c)
betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen
- d)
ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen
- e)
elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen
- f)
Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
|
|
18
|
|
|
- g)
Batterieanlagen einsetzen
- h)
Prüfungen und Messungen beurteilen
- i)
Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
|
|
|
14
|
Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
|
- a)
Beratung zu Trinkwasserhausanschlüssen durchführen
- b)
Bauteile und Armaturen zur Fertigstellung eines Trinkwasserhausanschlusses einbauen
- c)
Endkontrolle neu installierter Kundenanlagen und Inbetriebnahme des Wasserzählers nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen
- d)
Wasserzähler, insbesondere digitale, auslesen, Werte interpretieren und übermitteln
- e)
Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten
- f)
Dokumentationen erstellen
|
|
10
|