Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1.
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)
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1.1
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)
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a)
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Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
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b)
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Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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c)
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betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben
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d)
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Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
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1.2
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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
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1.3
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Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Nr. 1.3)
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a)
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soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
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b)
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bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken
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c)
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Aufgaben der weinwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreiben
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d)
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bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
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e)
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für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
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f)
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Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und weinwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen
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1.4
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Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4)
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a)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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b)
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wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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c)
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Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen
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d)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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e)
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Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
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f)
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berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden
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g)
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wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen
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h)
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Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen
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1.5
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)
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a)
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Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
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b)
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Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes im Weinbau beschreiben
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c)
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Einfluß des Weinbaus auf Umwelt und Landschaft aufzeigen
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d)
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bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken
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e)
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die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen
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f)
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wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben
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2.
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Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2)
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2.1
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)
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a)
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Witterungsverlauf beobachten und dokumentieren
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b)
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Vorgänge im weinbaulichen Betrieb bei Pflanzen und technischen Prozessen wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen
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c)
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Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen und Fachliteratur, auswählen und sammeln
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d)
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Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten
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2.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2)
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a)
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geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen
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b)
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Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
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c)
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Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten und kontrollieren
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d)
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Möglichkeiten der Datenverarbeitung nutzen
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2.3
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Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3)
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a)
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Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
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b)
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken
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c)
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Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
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d)
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Kraftübertragungselemente und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion pflegen und instandhalten
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e)
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beim Umfang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen Arbeitssicherheit beachten
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f)
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Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erklären
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g)
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Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
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2.4
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Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4)
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a)
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bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
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b)
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Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
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c)
|
Preisangebote vergleichen
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d)
|
Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
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3.
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Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3)
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3.1
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Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)
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a)
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Standortfaktoren beschreiben
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b)
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Bodenart und Bodenbestandteile bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit erläutern
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c)
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Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
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d)
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Bodenproben entnehmen
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e)
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bei der Bodenpflege und -bearbeitung mitwirken
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3.2
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qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2)
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a)
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Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirken
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b)
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Arbeiten am Rebstock durchführen
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c)
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Pflanzen und Pflanzenteile bestimmen, Vegetationsverlauf beobachten
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d)
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Schadbilder an Reben erkennen und bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
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e)
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bei der Traubenlese mitwirken
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f)
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Traubenerzeugung durchführen
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g)
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Grundlagen einer umweltschonenden Traubenerzeugung nennen
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4.
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Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4)
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4.1
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oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1)
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a)
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bei der Traubenannahme und -Verarbeitung mitwirken
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b)
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Mostgewicht und Säuregehalt ermitteln
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c)
|
beim Weinausbau mitwirken
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5.
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Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5)
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5.1
|
Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1)
|
bei der Ausstattung und Verpackung von Wein mitwirken
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Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
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- Fertigkeiten und Kenntnisse
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1.
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)
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1.1
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die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes
|
die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
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1.2
|
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)
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a)
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berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwenden
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b)
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Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen
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c)
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Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden
|
d)
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mit Energiearten umweltschonend und kostensparend umgehen
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2.
|
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2)
|
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2.1
|
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)
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a)
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Wetter- und Witterungsverlauf beobachten und beurteilen, Prognoseverfahren nutzen und bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen
|
b)
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Entwicklung der Vegetation im Weinberg verfolgen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen
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c)
|
Ablauf von technischen Prozessen verfolgen, Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
|
d)
|
Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen
|
2.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2)
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a)
|
Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
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b)
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Arbeits- und Produktionsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassen
|
c)
|
Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellen
|
d)
|
Arbeitsaufwand und -ergebnisse bewerten
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2.3
|
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3)
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a)
|
Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Transportmitteln prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
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b)
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Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen
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c)
|
Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
|
d)
|
Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden und baulichen Anlagen durchführen
|
2.4
|
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4)
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a)
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Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
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b)
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Marktentwicklungen beobachten und bewerten
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c)
|
Kalkulationen anhand von Beispielen erstellen
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d)
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beim Bestellen von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken
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e)
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Formen des Bezuges von Betriebsmitteln miteinander vergleichen
|
f)
|
schriftlichen Geschäftsverkehr führen
|
g)
|
bei Einkaufsgesprächen mitwirken
|
3.
|
Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3)
|
|
3.1
|
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)
|
a)
|
Böden, insbesondere Bodenarten und -typen, beurteilen und Folgerungen für Bodenpflegemaßnahmen ziehen
|
b)
|
boden- und rebenspezifische Pflegemaßnahmen umweltschonend durchführen
|
c)
|
Bodenschäden feststellen und beheben
|
3.2
|
qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2)
|
a)
|
Standortfaktoren beurteilen und Schlußfolgerungen für den Rebenanbau ziehen
|
b)
|
Nährstoffbedarf ermitteln und bedarfsgerecht düngen
|
c)
|
Pflanzenschutzmittelbedarf flächenbezogen ermitteln und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
|
d)
|
bei der Erstellung von Neuanlagen mitwirken
|
e)
|
Pflanzgut prüfen und Reben pflanzen
|
f)
|
Begrünungs- und Bodenbedeckungsmaßnahmen durchführen
|
g)
|
Rebsorten erkennen und beurteilen
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h)
|
Fauna und Flora im Weinberg erfassen und deren Lebensbedingungen beschreiben
|
i)
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Nutz- und Schadorganismen unterscheiden, Nützlinge schonen
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k)
|
Anbaumaßnahmen qualitätsfördernd und umweltschonend durchführen und beurteilen
|
l)
|
Traubenlese planen sowie sachgerecht und qualitätsorientiert durchführen
|
4.
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Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4)
|
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4.1
|
oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1)
|
a)
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Trauben annehmen, beurteilen und verarbeiten
|
b)
|
Moste nach Qualitätsstufen einordnen
|
c)
|
Maische behandeln
|
d)
|
Most behandeln
|
e)
|
oenologische Verfahren durchführen, insbesondere anreichern, entsäuern, schwefeln und schönen
|
f)
|
Süßreserve bereiten und einlagern
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g)
|
Gärung einleiten und überwachen sowie gärfördernde und -hemmende Maßnahmen durchführen
|
h)
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Wein behandeln und ausbauen, insbesondere Abstichs-, Klärungs- und Stabilisierungsmaßnahmen durchführen
|
i)
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Entwicklung des Weines beurteilen, Weinmängel, -fehler und -krankheiten vermeiden, erkennen und behandeln
|
k)
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Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchführen, insbesondere Kellerhygiene, mikrobiologische Stabilität und Oxidationsschutz sicherstellen
|
l)
|
Trennverfahren durchführen
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m)
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Wein füllfertig machen
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n)
|
Wein abfüllen
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o)
|
Rückstände aus der Kellerwirtschaft aufbereiten sowie umweltgerecht verwerten und entsorgen
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p)
|
weinrechtliche Bestimmungen anwenden
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4.2
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Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein (§ 4 Nr. 4.2)
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a)
|
Ausgangsprodukte für sonstige Erzeugnisse bereiten
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b)
|
Verfahren zur Herstellung eines sonstigen Erzeugnisses und die dazugehörenden Rechtsgrundlagen kennen
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5.
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Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5)
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5.1
|
Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1)
|
a)
|
Grundlagen des Bezeichnungsrechts kennen
|
b)
|
Flaschen ausstatten
|
c)
|
Auszeichnungen erläutern
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d)
|
betriebliche Erzeugnisse entsprechend ihren Transportanforderungen verpacken
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5.2
|
Beraten und Verkaufen (§ 4 Nr. 5.2)
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a)
|
Kunden über die betrieblichen Erzeugnisse informieren
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b)
|
Wein nach Prüfmerkmalen ansprechen
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c)
|
Wein verkaufsfördernd präsentieren
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d)
|
Verkauf betrieblicher Erzeugnisse durchführen
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