WPapBerBeendV

Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (WPapBerBeendV)


Ausfertigungsdatum: 21.12.2005
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ende der Aufbewahrung
    § 2  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 29.12.2005 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:

§ 1  Ende der Aufbewahrung

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Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.