WrackBKostDG

Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz - WrackBKostDG)


Ausfertigungsdatum: 04.06.2013
Stand:
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5  Übergangsregelung

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab 11.6.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++)

Das G wurde als Artikel 6 des G v. 4.6.2013 I 1471 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G am 11.6.2013 in Kraft getreten.

§ 1

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Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9 Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Fussnoten:

(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)

§ 2

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Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

Fussnoten:

(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)

§ 3

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Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.

Fussnoten:

(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)

§ 4

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In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Fussnoten:

(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)

§ 5  Übergangsregelung

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(1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

Fussnoten:

(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung ab dem 14.4.2015 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)