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Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
- b)
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
- c)
Bemaßungen durchführen
- d)
Schablonen herstellen
- e)
Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
- f)
Aufmaße erstellen
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- g)
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren
- h)
Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden
- i)
Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen
- j)
Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren
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Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen
- b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
- c)
Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen
- d)
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
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- e)
Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen
- f)
Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen
- g)
Gips- und Betonformen konservieren
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Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
- b)
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
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- c)
Matten- und Textilbewehrungen einbauen
- d)
Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben
- e)
eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen
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Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen
- b)
Mörtel herstellen und verarbeiten
- c)
Prüfkörper herstellen und prüfen
- d)
Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
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- e)
kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen
- f)
Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen
- g)
Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten
- h)
Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
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Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen
- b)
Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen
- c)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen
- d)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen
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- e)
Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten
- f)
Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen
- g)
Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten
- h)
Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen
- i)
Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen
- j)
Fassadenbauteile planen und herstellen
- k)
Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen
- l)
individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen
- m)
Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten
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Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen
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- b)
Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen
- c)
Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen
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7
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Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Werksteinbauteile transportieren und montieren
- b)
Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren
- c)
Untergründe für Montage prüfen
- d)
Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen
- e)
Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern
- f)
Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen
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- g)
Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren
- h)
Fugen ausbilden und schließen
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Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
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- b)
Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen
- c)
kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen
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Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten
- b)
Werksteine reinigen und pflegen
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2
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- c)
Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln
- d)
Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
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Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen
- b)
Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen
- c)
Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen
- d)
Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
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- e)
Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen
- f)
Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen
- g)
Fugenkonstruktionen planen und herstellen
- h)
Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen
- i)
fertige Bodenkonstruktionen prüfen
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Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen
- b)
zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen
- c)
Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen
- d)
Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen
- e)
Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen
- f)
Pumpterrazzo herstellen
- g)
elektrisch leitende Terrazzi herstellen
- h)
Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
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Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren
- b)
erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
- c)
Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen
- d)
Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten
- e)
Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen
- f)
Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen
- g)
Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen
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- h)
Terrazzosanierungen planen und durchführen
- i)
Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten
- j)
Terrazzosanierungsmischungen herstellen
- k)
instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen
- l)
Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen
- m)
Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten
- n)
durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
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