WZG§35BMUBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35BMUBek)


Ausfertigungsdatum: 10.08.1978
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 19. 8.1978 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bermuda in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz