WZG§35HKGBek 1968

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35HKGBek 1968)


Ausfertigungsdatum: 11.01.1968
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 24. 1.1968 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz