WZG§35JAMBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35JAMBek)


Ausfertigungsdatum: 07.04.1966
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 13. 5.1966 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz