WZG§35KORBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35KORBek)


Ausfertigungsdatum: 25.11.1955
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Korea bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Korea in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz