WZG§35MEXBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35MEXBek)


Ausfertigungsdatum: 15.11.1957
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des mexikanischen Generaldirektors für das gewerbliche Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz