WZG§35PANBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35PANBek)


Ausfertigungsdatum: 23.02.1967
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 9. 3.1967 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Leiters der Markenabteilung im panamaischen Ministerium für Landwirtschaft, Handel und Industrie bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Panama in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz