WZG§35RHOBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35RHOBek)


Ausfertigungsdatum: 05.02.1957
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen von Süd-Rhodesien bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Süd-Rhodesien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Süd-Rhodesien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz