WZG§4Bek 1981-09-07

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4Bek 1981-09-07)


Ausfertigungsdatum: 07.09.1981
Stand:
    I.
    II.
    III.
    IV.
    Schlußformel
    Anlage 1  Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden Hennen
    Anlage 2  Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Speck
    Anlage 3  Brasilianische Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetalle
    Anlage 4  Internationale kriminalpolizeiliche Organisation
    Anlage 5  Internationale Seefunksatelliten-Organisation
    Anlage 6  Weltorganisation für Tourismus
    Anlage 7

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 12. 9.1981 +++)

I.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
-
in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und
-
in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3)
eingeführt sind.

II.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
-
der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
-
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
-
der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

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-

IV.

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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2352).

Schlußformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage 6  Weltorganisation für Tourismus

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Fundstelle: BGBl. I 1981, 946)