WZG§4BIRPIBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4BIRPIBek)


Ausfertigungsdatum: 25.06.1964
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage  Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 21.7.1964 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage  Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)

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1. Kennzeichen und Siegel:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,
Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums
Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle
United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property
BIRPI