WZG§4CANBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4CANBek)


Ausfertigungsdatum: 20.11.1986
Stand:
    I.
    II.
    III.
    Schlußformel
    Anlage 1
    Anlage 2

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 29.11.1986 +++)

I.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in Kanada für ein Münzprogramm anläßlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary eingeführt sind.

II.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 912).

Schlußformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

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(Inhalt: Nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen,
Fundstelle: BGBl I 1986, 2095)

Anlage 2

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(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)

Bezeichnungen Abkürzungen
     
INTERGOVERNMENTAL BUREAU
FOR INFORMATICS
(englisch) IBI
     
BUREAU INTERGOUVERNMENTAL
POUR L'INFORMATIQUE
(französisch) BII
     
OFICINA INTERGUBERNAMENTAL
PARA LA INFORMATICA
(spanisch) OII
     
UFFICIO INTERGOVERNATIVO
PER L'INFORMATICA
(italienisch) UII


Kennzeichen Flagge
(Inhalt: nicht darstellbares Kennzeichen)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096) (Inhalt: nicht darstellbare Flagge)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)