WZG§4COMECONBek 1980

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4COMECONBek 1980)


Ausfertigungsdatum: 11.02.1980
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage 1  Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe
    Anlage 2

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 22. 2.1980 +++)

(XXXX)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (Anlagen 1 und 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1999).*

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage 2

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Fundstelle: BGBl. I 1980, 150)