WZG§4CYPBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4CYPBek)


Ausfertigungsdatum: 03.04.1987
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage  Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 15. 4.1987 +++)

(XXXX)

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2095).

Schlussformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundesminister der Justiz