WZG§4ESPBek 1983

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4ESPBek 1983)


Ausfertigungsdatum: 11.07.1983
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage  Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Spanien für gewerbliche Waren

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 20. 7.1983 +++)

(XXXX)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Königreich Spanien für gewerbliche Waren eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833).

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage  Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Spanien für gewerbliche Waren

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(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 936)