WZG§4EUREKA/EFTABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4EUREKA/EFTABek)


Ausfertigungsdatum: 22.05.1992
Stand:
    I.
    II.
    III.
    Schlußformel
    Anlage 1
    Anlage 2
    Anlage 3
    Anlage 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 17. 6.1992 +++)

I.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen
-
der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
-
der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
-
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.

II.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die
-
in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).

III.

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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).

Schlußformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

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Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 2

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Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 3

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Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

Anlage 4

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Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)