WZG§4IRQ/CYPBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4IRQ/CYPBek)


Ausfertigungsdatum: 04.03.1988
Stand:
    I.
    II.
    III.
    Schlußformel
    Anlage 1  Nationales Gütezeichen der Republik Irak
    Anlage 2  Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
    Anlage 3  Kennzeichen der International Joint Commission

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 16. 3.1988 +++)

I.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
-
in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
-
in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2)
eingeführt sind.
Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.

II.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
-
der International Joint Commission (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

III.

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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158).

Schlußformel

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Der Bundesminister der Justiz