WZG§4ITABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4ITABek)


Ausfertigungsdatum: 30.06.1962
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage  Italienische Prüf- und Gewährzeichen

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage  Italienische Prüf- und Gewährzeichen

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(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)

(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)