WZG§4MEXBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4MEXBek)


Ausfertigungsdatum: 24.04.1984
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1984 +++)

(XXXX)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. November 1983 (BGBl. I S. 1416).

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage

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(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1984, 652)