WZG§4MLTBek 1

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4MLTBek 1)


Ausfertigungsdatum: 01.08.1972
Stand:
Geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage 1
    Anlage 2

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++)

(XXXX)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht
a)
ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),
b)
amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2).
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1203).

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

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Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde

(Inhalt: Nicht darstellbares Gewährzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1972, 1389)

Anlage 2

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Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)

Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren