WZG§4OIVBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4OIVBek)


Ausfertigungsdatum: 24.10.1988
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 11.11.1988 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen
des Internationalen Weinamts (Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703).

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage

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Name: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN

Abkürzung: O.I.V.

Kennzeichen:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1988, 2107)