WZG§4SHAPEBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4SHAPEBek)


Ausfertigungsdatum: 17.03.1989
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 11. 4.1989 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen des
Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2107).

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage

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Bezeichnung:
SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE
(englisch)
GRAND QUARTIER GENERAL DES PUISSANCES ALLIEES EN EUROPE
(französisch)
Abkürzung:
SHAPE
Kennzeichen:

(farbig)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 657)