WZG§4TRBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4TRBek)


Ausfertigungsdatum: 05.04.1994
Stand:
    I.
    II.
    III.
    Schlußformel
    Anlage 1  Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel der Tschechischen Republik
    Anlage 2  Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"
    Anlage 3  Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 26. 4.1994 +++)

I.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1).

II.

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß
1.
neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833) wiedergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage 2),
2.
neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962) wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBl. I S. 1155).

Schlußformel

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Bundesministerium der Justiz