WZG§4TUNBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4TUNBek)


Ausfertigungsdatum: 22.08.1984
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage  Prüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 31. 8.1984 +++)

(XXXX)

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. April 1984 (BGBl. I S. 652).

Schlussformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundesminister der Justiz

Anlage  Prüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte

Norm in neuem Fenster öffnen
(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,
Fundstelle BGBl. I 1984, 1159)