WZG§4UmwSchBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4UmwSchBek)


Ausfertigungsdatum: 25.06.1993
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage 1  Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes
    Anlage 2  Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-Markenamts
    Anlage 3  Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
    Anlage 4  Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) und Abkürzungen

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen
-
der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),
-
des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),
-
des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und
-
der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).

Schlussformel

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Bundesministerium der Justiz

Anlage 2  Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-Markenamts

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Namen: BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)
(Niederländisch)
BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)
(Französisch)
Kennzeichen:  


(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,
(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)
Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)

Anlage 3  Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

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(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)
Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)