WZG§4UNBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4UNBek)


Ausfertigungsdatum: 12.09.1963
Stand:
Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++)

(XXXX)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage

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(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)