WZG§4UPOVBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4UPOVBek)


Ausfertigungsdatum: 10.02.1972
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 19. 2.1972 +++)

(XXXX)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebene Abkürzung der französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 670).

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage

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(Fundstelle: BGBl. I 1972, 185)

Abkürzung
der französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
UPOV