WZG§4WienBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4WienBek)


Ausfertigungsdatum: 07.05.1974
Stand:
    (XXXX)
    Schlussformel
    Anlage  Gemeinsames Prüfzeichen nach dem Wiener Übereinkommen vom 15. November 1972 über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus Edelmetallen

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 14. 5.1974 +++)

(XXXX)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Prüfzeichen bekanntgemacht, das in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich für Gegenstände aus Edelmetallen eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 817).

Schlussformel

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Der Bundesminister der Justiz

Anlage  Gemeinsames Prüfzeichen nach dem Wiener Übereinkommen vom 15. November 1972 über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus Edelmetallen

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Das gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:

(Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)